Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluß

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Spätestens mit dem Empfang der
Ware gelten unsere allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Gegenüber Nichtkaufleuten können vorliegende Geschäftsbedingungen nur durch vertragliche Vereinbarungen abgeändert oder auf künftige Geschäfte erstreckt werden. Gegenüber Kaufleuten gelten diese Geschäftsbedingungen auch für künftige Folgegeschäfte mit der Maßgabe, daß wir uns Abänderungen bei künftigen Geschäften ausdrücklich vorbehalten.
All unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge, Preisabreden und sonstige Vereinbarungen - insbesondere auch soweit sie diese Verkaufsbedingungen ändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, bzw. die unserer bei Vertragsabschuß gültigen Preisliste. Soweit sich die Kosten für Material, Löhne, Hilfsstoffe oder gesetzliche Abgaben aus von uns nicht zu vertretenden Gründen im Zeitraum zwischen Vertragsabschuß und Lieferung wesentlich
erhöhen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis unter Offenlegung der ursprünglichen Kalkulation sowie spezifischer Darlegung der Erhöhung der Kostenfaktoren entsprechend dem Umfang der Kostensteigerung zu deren Ausgleich zu erhöhen. Im Verkehr mit Nichtkaufleuten sind wir hierzu nur berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschuß und Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Nichtkaufleute sind in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Alle Zahlungen haben, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug bar zu erfolgen.
Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Eigenakzepte und diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Schecks und Wechsel erfolgen vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich des gültigen Basiszinzsatzes, evtl. Bank- und Einzugsspesen, mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Gegenüber Kaufleuten sind wir berechtigt, bei Überschreitung des Zahlungszieles Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% zu verlangen. Bei Verzug des Käufers sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6% zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.
Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie vom Käufer zu vertretendem Unvermögen wird die von diesem Verstoß betroffene Forderung sofort fällig. Entstehen nach Vertragsabschluß begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, die unsere
Forderung gefährden, sind wir berechtigt, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ausstehende Lieferungen auszuführen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Kaufleute sind zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur hinsichtlich solcher Gegenforderung berechtigt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. wir sind berechtigt, mit unseren Forderungen gegen den Käufer - gleich aus welchem Rechtsgrund - aufzurechnen.

3. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferte Ware bleiben bis zu Erfüllung aller uns gegenüber dem Käufer - gleich aus welchem Rechtsgrund - aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Dies gilt auch für solche Waren, auf deren Lieferung der Käufer seine Zahlung ausdrücklich bezogen hat. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsverbindungen und nur solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist er nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderer Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist er nicht berechtigt.
Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der (ggf. be- oder verarbeiteten) Vorbehaltswaren oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bereits jetzt ab. Sie dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Sofern der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Käufer in keinem Fall befugt.Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Die Verarbeitung der gelieferten Waren erfolgt für uns, ohne daß hieraus für uns Verpflichtungen entstehen.
Bei Verarbeitung,Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen durch den Käufer steht uns der Miteigentumsanteil an der neuen Sache als Vorbehaltseigentum im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten Vorbehaltswaren zu dem Fakturenwert
der anderen verarbeiteten Ware zu. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der gelieferten Sache setzt sich an der Sache fort.
Erlischt der Eigentumsvorbehalt aus irgendwelchen Gründen, so tritt an dessen Stelle die daraus entstehende Forderung.
Bei Zahlungsverzug des Käufers sowie bei nach Vertragsschluß eintretenden Umständen, die die Befriedigung unserer Forderung gefährden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall sind auf unser Verlangen die Ware unter unverzüglicher Übersendung einer Bestandsliste an uns herauszugeben. Die Rückforderung der Waren durch uns gilt als Rücktritt vom Vertrag. Unter diesen Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf den Kaufpreis zu verrechnen.
Bei Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder an uns abgetretener Forderung durch Dritte hat der Käufer auf unser Vorbehaltseigentum bzw. die Abtretung hinzuweisen und uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Soweit die
Intervention erfolgreich war und ihre Kosten von Dritten nicht beizutreiben sind, trägt diese der Käufer. Die Rechte aus § 46 KO bestehen neben den vorhandenen Rechten. Der Käufer verzichtet auf die Rechte aus § 50 der Vergleichsordung.

4. Haftung

Wir haften
a) im kaufmännischen Verkehr und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen uneingeschränkt für Vorsatz. Wir haften darüber hinaus für grobe Fahrlässigkeit und für jede schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
Die Haftung ist hierbei auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt; die Begrenzung gilt nicht für den Fall eines groben Verschuldens der gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten von uns,
b) im nichtkaufmännischen Verkehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie jede schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im Falle einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist, sofern die Verletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ist, die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden

5. Deutsches Recht, Teilunwirksamkeit

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CICG) ist ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Verpflichtungen eine
Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten,wenn sie die Unwirksamkeit dieser Bestimmungen gekannt hätten.

6. Lieferzeit

Die angegebenen Liefertermine gelten ab Werk. Sie sind nur annähernd und verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluß in Verzug ist.
Ist ein Liefertermin verbindlich zugesagt, so gilt er als eingehalten, wenn und soweit wir die Ware rechtzeitig versandt haben. Ist uns die Absendung ohne unser Verschulden oder das des Lieferwerks nicht möglich, oder sind die erforderlichen Versandinstruktionen, die vereinbarte Abnahme oder die
Eröffnung eines Akkreditivs nicht rechtzeitig erfolgt, so gilt die Lieferfrist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Sollten wir selbst in Verzug geraten, muß der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurückgetreten, als die Leistung fällig und die Ware bis zum Fristablauf nicht im rohen oder fertigen Zustand
als versandbereit gemeldet worden ist. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund leichter Fahrlässigkeit, sofern diese nicht vertragswesentliche Pflichten trifft, sind ausgeschlossen.

7. Höhere Gewalt

Nach Abschluß des Vertrages eingetretene Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung - längstens jedoch für 4 Monate - zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ab einer Dauer der Behinderung von mehr als 4 Monaten sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Etwa erbrachte Vorleistungen sind von uns zurückzuerstatten. Der höheren Gewalt sind solche Umstände gleichzustellen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Feuer, von uns auch unter dem Gesichtspunkt des Übernahme-, Vorsorge-, oder Abwendungsverschulden nicht zu vertretende Maschinenbrüche oder Betriebsstörungen in unserem wie auch im Betrieb eines Zulieferers sowie unvorhersehbarer Mangel an Rohmaterial oder Brennstoffen. Unser Rücktrittsrecht nach Satz 1 besteht nicht bei Lieferungsverzögerungen infolge von Arbeitskämpfen. Der Käufer kann von uns unter Setzung einer angemessenen Frist die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessener Frist liefern wolle. Erklären wir uns nicht fristgerecht, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

8.Teillieferung, Dauerabschluß, Abschlußüberschreitung

Wir sind im zumutbaren Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen rechtzeitig aufzugeben, andernfalls sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder wegen des nicht rechtzeitig
freigegebenen oder spezifizierten Teils von dem gesamten noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, nicht aber verpflichtet.
Etwa über die Abschlußmenge hinaus gelieferte Ware werden, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, zu dem bei der letzten Lieferung gültigen Tagespreis oder dem Anschlußpreis berechnen.

9.Versand und Gefahrenübergang

Versandbereit gemeldetes Material muß unverzüglich entsprechend der Liefervorschrift zum Versand abgerufen werden, andernfalls sind wir ohne weiters berechtigt, es auf Kosten des Käufers nach unserem Ermessen einzulagern, sowie es sofort nach Meldung der Versandbereitschaft als ab Werk geliefert
zu berechnen. Ist LKW-Abholung vorgesehen und wird das Material nicht innerhalb von 5 Tagen nach unserer - dem vereinbarten Liefertermin ntsprechenden - Meldung der Versandbereitschaft abgeholt, sind wir berechtigt, die Ware nach eigener Wahl selbst zum Versand zu bringen. Die esetzlichen
Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter geht die Gefahr - einschließlich einer Beschlagnahme - in jedem Falle auch bei fob oder cif-Geschäften - auf den Käufer über.

10. Mängel, Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer äußerlich erkennbare Fehler innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Für Nichtkaufleute gilt bei offentsichtlichen Mängeln eine Anzeigefrist von 14 Tagen ab Warenempfang. Innerhalb dieser Frist nicht erkennbare Mängel sind nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung in vorgenannter Form anzuzeigen (es gilt die gesetzliche Gewährleistungspflilcht).
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder unter Rücknahme der mangelhaften Ware zur Nachlieferung fehlerfreier Ware verpflichtet oder uns oder unserem Erfüllungshilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Bei verzögerter oder unterlassener
Nachlieferung oder bei Fehlschlag der Nachbesserung sowie bei Mängel der nachgelieferten Ware ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen in den Fällen des Satzes 1 des vorsehenden Absatzes, sowie bei Arglist und Vertragszweck wesentlich gefährdenden Vertragspflichtverletzungen von uns. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nur dann zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, wenn eine Trennung von mangelhafter und mangelfreier Ware nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Gewährleistungsansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von der Berechtigung der Beanstandung zu überzeugen.
Ansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz bleiben unberührt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

11. Maße, Gewicht, Güten

Norm-Angaben beziehen sich auf die jeweils neueste gültige Fassung.
Abweichung von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN, EN oder der geltenden Übung zulässig.
Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes sind unverbindlich. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor, soweit diese für den Käufer zumutbar sind. An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und die ausschließlichen Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind von uns auf Verlangen oder wenn uns der Auftrag nicht erteilt wurde, unverzüglich zurückzugeben.
Sämtliche Produkt- und Maßangaben stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sondern sind unverbindliche Beschaffenheitsangaben.

12. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungshilfen haften wir jedoch nur, wenn durch sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt wurde. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Der Einsatz der von uns gelieferten Teile darf nur unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften und entsprechend den jeweiligen Normen sowie unser Bedienungs- und Einbauanleitungen erfolgen. Für Schäden, die auf einem Verstoß gegen diese Bestimmungen beruhen, haften wir nicht.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten beider Vertragsteile, mit Ausnahme der Zahlungspflicht des Käufers, ist Haan. Gerichtsstand für Verträge mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Mettmann. Jedoch steht es uns frei, das Gericht
am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers anzurufen.

14. Datenschutzklausel

Wir sind berechtigt, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den Kunden mit automatischer Datenverarbeitung zu speichern.